Praxisvertretungen wegen Urlaub, Krankheit, Fortbildung oder Teilnahme an einer Wehrübung sind im Zuständigkeitsgebiet der KV Baden-Württemberg für bis zu 65 Arbeitstage im Jahr ohne besondere Genehmigung zulässig. Wegen Entbindung oder Erziehungszeit sind sogar Vertretungen bis zu 12 Monate ohne Genehmigung zulässig. Alle Details zur möglichen Dauer von Praxisvertretungen, den Gründen sowie zur Anzeige- und Genehmigungspflicht finden Sie auf diesen Seiten der KV Baden-Württemberg.
Praxisvertretungen sind in der Regel als Honorarvertretungen ausgestaltet. Das bedeutet, dass sich aus einer Praxisvertretung kein Anstellungsverhältnis begründet. Dadurch entfallen viele bürokratische Pflichten und Auflagen, so dass die Vertretung frei und nach dem Bedarf der Praxisinhaber ausgestaltet werden kann. In einem Vertrag werden vorab die Rahmenbedingungen wie Vertretungsdauer, -umfang und -honorar rechtssicher vereinbart. Die Bedingungen werden dabei immer individuell auf Ihre Bedürfnisse angepasst.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 4.6.2019 sind Honorarvertretungen im stationären Bereich seither nicht mehr rechtssicher möglich. Um Kliniken dennoch neben bestmöglicher Flexibilität beim Einsatz von Vertretern auch Rechtssicherheit zu bieten, haben sich zwei mögliche Modelle etabliert. Eine Fach- oder Oberarztvertretung kann entweder über einen speziellen Anstellungsvertrag mit Abrufarbeit oder über die Beauftragung einer Ärztegenossenschaft realisiert werden. So gelingt es, die Vorteile der Beschäftigung von Honorararzt*innen auch nach dem BSG-Urteil bestmöglich und rechtssicher zu erhalten.